Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

A Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer, (untersagte) Nutzung
Der Mietvertrag kommt durch

  • schriftliche Unterzeichnung,
  • schriftlicher, konkludenter Willensübereinigung (insb. WhatsApp, Email, SMS udgl.) oder
  • mündlicher Vereinbarung

zustande.
Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.

A.1. Das Fahrzeug kann im Eigentum des Vermieters oder lediglich im Besitz des Vermieters sein (Leasingfahrzeug). Für den Fall, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handelt, garantiert der Vermieter die Zustimmung der Leasinggesellschaft für die Vermietung des Objekts zu haben.

A.2. Mieter können eine Person, mehrere Personen oder Rechtspersönlichkeiten (z.B. GmbH’s) sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Für den Fall der Vermietung an eine Personengesellschaft gilt für den Lenker die unbeschränkte und persönliche Haftung!

A.3. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker in Besitz, der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder unentgeltlich an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes. Eine Weitervermietung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet. Das Risiko sämtlicher Entstandener Schäden durch die Weitervermietung trägt der mit uns im Vertragsverhältnis stehende Mieter. Für diesen Fall entfällt auch ausdrücklich die Kaskodeckung für das Fahrzeug! Mehrere Mieter haften solidarisch und zur ungeteilten Hand für alle Verpflichtungen und Zahlungen aus dem gegenständlichen Vertrag

A.4. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und -parkplätze) benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen.

Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden:

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten;
  • für Rennstreckenbetrieb oder (illegale) Straßenrennen
  • zur gewerblichen Personenbeförderung
  • zur Weitervermietung
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
  • für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen

A.5. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.

B Allgemeines

B.1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. In Österreich ist eine ausländische Lenkberechtigung dann gültig, wenn sie durch eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilt wurde. Selbiges gilt analog für Deutschland. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden).

B.2. Es ist ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel (Bar, Bankomat- oder Kreditkarte) vorzulegen.

B.3. Bei Mietvertragsunterzeichnung ist ein Personalausweis oder Reisepass im Original sowie ein Adressnachweis vorzulegen.

Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden und Kosten müssen dem Vermieter ersetzt werden.

B.4. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt (Benzin/Diesel: BP Ultimate, Shell V-Power, OMV MAXX Motion oder vergleichbar) zurückzustellen. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Ebenfalls festgehalten werden Übernahmedatum, Übernahmezeitpunkt, sowie Kilometerstand bei Übernahme des Fahrzeugs. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, ist der Vermieter berechtigt die Betankung selbst durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von EUR 5,00 pro Liter (inkl. Steuern) fehlenden Kraftstoffes in Rechnung zu stellen.

B.5. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.

B.6. Das Fahrzeug ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Der Mieter nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis und akzeptiert darüber hinaus die Überwachung des Fahrzeugs aus der Ferne mittels GPS-Ortungssystem. Der Vermieter garantiert jedenfalls, diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen davon ist nur die Weitergabe an Behörden im Falle einer (vermuteten) Unterschlagung oder rechtswidriger Verwendung des Fahrzeugs.

B.7. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.

B.8. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden (keine Freiparkplätze, Carports udgl.).

B.9. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.

B.10. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.

B.11. Das Fahrzeug darf nur innerhalb von Österreich und Deutschland genutzt werden. Fahrten ins restliche (EU-)Ausland sind durch den Vermieter schriftlich zu genehmigen.

B.12. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt und können bei Rückgabe des Fahrzeugs durch geeignete Software ausgelesen werden. Sollte gegen diese Regel verstoßen werden, können pro durchgeführtem Launch-Control-Start EUR 500,00 als Schadenersatz geltend gemacht werden. Selbiges gilt für Fahren mit deaktivierter Stabilitätskontrolle (inkl. Sport-Handling-Mode o.ä.).

B.13. Das Fahrzeug muss in einem sauberen Zustand (innen und außen) zurückgegeben werden, ansonsten wird dem Mieter die Reinigung laut Aufwand verrechnet. Hier gilt ein Mindestpreis von EUR 120,00. Sollte das Fahrzeug aufgrund mangelnder oder ausgebliebener Reinigung nicht an den Folgemieter übergeben werden können, steht dem Vermieter Schadenersatz in Höhe eines Tagespreises zu.

B.14. Unsere Fahrzeuge können bis 2 Jahre nach der Miete technisch auf ordnungsgemäße Verwendung überprüft werden. Im Fall eines Schadens kann geprüft überprüft werden, ob und wann der jeweilige Mieter unsachgemäß mit dem Fahrzeug umgegangen ist. Sollte die unsachgemäße Handhabung mit dem Fahrzeug zum Schaden geführt haben, wird dem jeweiligen Mieter der volle Rechnungsbetrag der Reparatur in angelastet. Driften, Burnouts sowie Launch-Control-Starts sind verboten! Sollten diese doch durchgeführt werden dann werden dem Mieter oder den Mietern Pauschal EUR 500,00 Euro für jede Handlung verrechnet. Sollte der Mieter oder die Mieter Burnouts gemacht haben oder diverse Drifts vollzogen haben und die Profiltiefe nachweißlich gesunken ist, wird dem Mieter ab einer Veränderung von 0,2mm pro Reifen Pauschal EUR 250,00 verrechnet! Dieser Betrag erhöht sich um weitere EUR 250,00 bei einer Abnützung von 0,4mm pro Reifen usw. Gemessen wird mit einem digitalen Profiltiefenmessgerät, die Werte werden im Übernahme-/Übergabeprotokoll vermerkt.

Sollte das Fahrzeug mit einer Profiltiefe unterhalb der gesetzlichen Vorschriften retourniert werden, kann ein gesamter Reifensatz verrechnet werden. Dies ist unabhängig davon, ob bei beispielsweise einem Heckgetriebenen Fahrzeug die Vorderräder diese Grenze noch nicht erreicht haben.

B.15. Alle Verkehrsstrafen und Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und dergleichen werden ausnahmslos dem Mieter samt Spesen und Aufwandsersatz des Vermieters in Rechnung gestellt. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 30,00 können verrechnet werden.

B.16. Mieter und Fahrer bestätigen, auf das Mietfahrzeuge vor Fahrtantritt eingewiesen und eingeschult worden zu sein. Ohne ausreichende Einschulung am gemieteten Fahrzeug dürfen Mieter oder Fahrer das Fahrzeug nicht benutzen. Das Überlassen des Fahrzeugs an unerfahrene Lenker (idS. Lenker welche den Führerschein der Klasse B nicht länger als 5 Jahre besitzen sowie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist ausnahmslos verboten und führt zum Verlust der Versicherungsdeckung!

Jedes Fahrzeug ist mit einer digitalen Vignette für Österreich ausgestattet. Nicht enthalten sind zusätzliche Mautgebühren in welcher Form auch immer.

C Rückgabe des Fahrzeugs, Zahlungsbedingungen, Versicherung

C.1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

C.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter der Vermieterin Schadensersatz. In allen Fahrzeugen (auch Cabrios) gilt strengstes Rauchverbot!

Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters.

Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis in folgender Staffelung zu bezahlen:

  • bis 29 Minuten Verspätung: kostenfrei
  • 30 Minuten bis 59 Minuten Verspätung: 50% des Tagesmietpreises
  • ab 60 Minuten Verspätung: Tagesmietpreis

Gesonderte Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung sind nicht zu bezahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

C.3. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis und die Kaution sind im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution einzufordern. Wird eine Kaution eingehoben ist der Mieter verpflichtet diese zu leisten. Wird mit Kreditkarte bezahlt oder die Kaution mit Kreditkarte hinterlegt ist der Vermieter berechtigt auch eventuell aufgetretene Schäden und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Kreditkarte abzurechnen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) über das Zahlungsmittel des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung stets möglich ist (entsprechende Kontodeckung). Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens dem Vermieter für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über das vom Mieter vorgelegte Zahlungsmittel nicht möglich, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht! Als gültiges Zahlungsmittel gelten alle Kredit- und Debit-Karten international anerkannter Kreditkartengesellschaften (Visa, MasterCard, American Express, Diners Club) bzw. Bezahlung des Mietpreises und der Kaution in Bar.

C.4. Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug – hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-) Forderungen – werden Verzugszinsen von 12% p.a. (ist der Mieter Verbraucher iSd. KSchG bzw. des Verbraucherschutzgesetzes 8% p.a.) zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen in Höhe von EUR 18,- (inklusive Umsatzsteuer) pro Mahnung verrechnet, es sei denn, dieser Betrag stünde zur Höhe der eingemahnten Forderung in keinem angemessenen Verhältnis.
Der Mietpreis ist grundsätzlich vor Übernahme des Fahrzeugs ohne vereinbartes Zahlungsziel sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ab 5 Tagen bei z.b.. vereinbarter Zahlung durch Überweisung gilt grober Zahlungsverzug (Hier gilt das Datum des Einlangens am Konto des Vermieters). Sämtliche Kosten aus dem Mietvertrag (insbesondere der Mietpreis als solcher für den gesamten gebuchten Zeitraum, eventuelle bereits angefallene Mehrkilometer, Schäden usw.) können sofort geltend gemacht werden. Mit einer Nachfrist von 10 Tagen nach Eintreten des groben Zahlungsverzugs, ist die Gesamtsumme sofort fällig und bedarf keiner expliziten Mahnung. Die Forderung kann durch den Vermieter sofort an das jeweils gewählte Inkassobüro übergeben und das Fahrzeug kann eingezogen werden.

C.5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffener Sondervereinbarungen. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch der Vermieterin berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

C.6. Alle Fahrzeuge sind Vollkaskoversichert (mit Selbstbeteiligung). Der Selbstbehalt beträgt im Regelfall EUR 10.000,00 pauschal für alle verursachten Schäden. Bei einem festgestellten Schaden < EUR 10.000,00 kann dieser trotzdem zur Gänze einbehalten werden. Eine Abrechnung erfolgt nach Instandsetzung des Schadens durch die beauftragte Fachwerkstatt. Der Differenzbetrag zwischen Selbstbeteiligung und den tatsächlich entstandenen Kosten erhöhen sich um eine Bearbeitungsgebühr von EUR 3.500,00 für die Abgeltung des Aufwandes, des entstandenen Mietausfalls udgl.

Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Dies gilt analog für Deutschland sollte das Fahrzeug von der SWHV GmbH (Deutschland) zur Verfügung gestellt werden. Auch bei von der SWHV GmbH (Deutschland) oder der Sportwagenhandel-PC GmbH & Co KG (Österreich) vermittelten Fahrzeugen bzw. Mieten gelten die vorgenannten Bedingungen. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird der Vermieter von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden, in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz greift, hat der Mieter den Vermieter diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten. Ist der Mieter Verbraucher iSd. Konsumentenschutzgesetzes bzw. des Verbraucherschutzgesetzes, so trifft ihn diese Haftung nicht, wenn ihn kein Verschulden am Schaden trifft.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eventuelle Reparaturrechnungen vorzulegen. Ein bloßer Kostenvoranschlag der Markenwerkstätte ist ausreichend und wird durch Unterfertigung des Mietvertrags akzeptiert.

Die für das jeweilige Fahrzeug abgeschlossene Kaskoversicherung kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für Schäden < EUR 10.000,00.

C.7. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz. Sämtliche Schäden sind in diesem Fall unbeschränkt durch den Mieter zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei Schäden welche mittelbar oder unmittelbar durch Drifts, Burn-Outs, Launch-Control-Starts, Wettbewerbsfahrten in welcher Form auch immer oder durch Überlassen des Fahrzeugs an Personen welche unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen sowie Personen welche einen Führerschein der Klasse B nicht länger als 5 Jahre besitzen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

C.8. Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, wird der Vermieter binnen 3 Bankarbeitstagen veranlassen, dass der vom Konto des Mieters abgebuchte Kautionsbetrag rücküberwiesen bzw. bei Verwendung einer Kreditkarte als Zahlungsmittel die vorgenommene Reservierung des Kautionsbetrages aufgehoben wird. Die Dauer einer allfälligen Bearbeitungszeit durch das für den Mieter kontoführende Bank- oder Kreditkarteninstitut liegt nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters.

C.9. Der Mieter stimmt zu, dass Rechnungen des Vermieters grundsätzlich auch in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden.

D Schäden am Mietwagen

D.1. Technische Schäden:

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als EUR 80,00 betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht gegeben war.

D.2. Schäden durch Unfall

D.2.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich sowohl den Vermieter als auch die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter in geeigneter Form (schriftliche Bestätigung der Polizei) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle unterbleiben, wenn am Fahrzeug des Vermieters lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts iSd. nachstehenden Bestimmungen an den Vermieter zu melden. Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls – also auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen. Unabhängig davon ist der Mieter immer zur Meldung von Schäden am Fahrzeug jeglicher Art an den Vermieter verpflichtet.

D.2.2. Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.

D.2.3. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potenziellen Zeugen) zu unterrichten.

D.2.4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der oben genannten Pflichten (Obliegenheiten iSd. In Österreich VersVG bzw. in Deutschland VVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber dem Vermieter Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.

D.2.5. Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungs-beschränkung gegenüber dem Vermieter für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und – soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt – auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren.

Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen.

E Haftung des Mieters

E.1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für sämtliche Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind.

Diese Haftung ist, sofern der Mieter nicht Verbraucher iSd. KSchG oder VSchG ist, nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch den Vermieter verschuldet wurden.

E.2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometer-Leistung üblichen Abnützung).

E.3. Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn:

  • er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
  • das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters zum Schadenzeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen wurde), die nicht im Vorhinein vom Vermieter schriftlich akzeptiert wurde
  • der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;
  • das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages (Punkt II.) benutzt wurde;
  • eine der im Punk VI. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde;
  • er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
  • der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
  • der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt (siehe Punkt II.) entstanden ist

E.4. Eine Haftungsbeschränkung iSd. vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels u.ä.) eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, für beschädigte Reifen sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin – trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung – die Haftung des Mieters hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht.

E.5. Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung des Vermieters für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.

E.6. Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zu- rückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.

E.7. Kommt keine Haftungsbeschränkung iSd. vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung, hat der Mieter dem Vermieter den gesamten Schaden zu ersetzen. Der Vermieter wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter Sachverständiger dem Mieter nachweisen. Trifft den Mieter an dem eingetretenen Schaden ein Verschulden, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zu dem nachgewiesenen Schadenbetrag einen einmaligen Pauschalbetrag für Bearbeitung, Generalunkosten und frustrierte Kosten in Höhe von EUR 500,00 inkl. USt. (bei Totalschaden EUR 1.000,00 inkl. USt.) pro Schadenfall dem Mieter in Rechnung zu stellen.

E.8. Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden (berechnet nach der vorstehenden Bestimmung) unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.

E.9. Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung über niedrigere Schadenhöhen gilt aber sinngemäß).

E.10. Ein im Rahmen der Haftungsbeschränkung vereinbarter Selbstbehalt wird auch dann in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn den Mieter an einem Schaden nur ein Teil-Verschulden trifft. Die obige Bestimmung zum tatsächlich eingetretenen Schaden gilt sinngemäß (der volle Selbstbehalt ist somit vom Mieter nur dann zu tragen, wenn der seiner Mitverschuldensquote entsprechende Prozentsatz des tatsächlichen Schadens höher ist als der vereinbarte Selbstbehalt).

E.11. Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er iSd. vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene (nicht vom Vermieter zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher iSd. KSchG/VSchG ist, nicht, wenn den Mieter oder Personen, für die er einzustehen hat, an dem Verstoß kein Verschulden trifft.

Der Mieter hält der Vermieter hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten schad- und klaglos, die die Behörden aufgrund solcher Verstöße vom Vermieter als Halter des Fahrzeuges erheben. Der Vermieter wird bei diesbezüglichem Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand dem Vermieter durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an ihn richtet, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 30,00 inkl. USt.; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen.

E.12. Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen LKW für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechenden Maut-Plakette ausgestattet ist.

E.13. Der Mieter hat bei Fahrten mit dem Fahrzeug bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hierzu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird der Vermieter auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit dieselben allfälligen diesbezüglichen Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird der Vermieter dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird der Vermieter dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren.

Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er dem Vermieter hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.

F Haftung des Vermieters

F.1. Der Vermieter haftet jedenfalls in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher iSd. KSchG/VSchG ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch den Vermieter. Eine Haftung des Vermieters für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

F.2. Der Vermieter haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht oder dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

G Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.
Der Mietvertrag kann außerdem jederzeit einseitig durch en Vermieter beendet werden, sollte der Mieter in groben Zahlungsverzug kommen (Siehe dazu Punkt C.4.).

H Stornobedingungen

Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn möglich. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

  • bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
  • ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
  • ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreise
  • unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises

Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.

Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die in Absatz 1 genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

I Einholen von Informationen bei Auskunfteien

Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA oder Kreditschutzverbänden (KSV, CRIF udgl.) erhält.

J Schlussbestimmungen

Bei Mietverträgen welche mit der Sportwagenhandel-PC GmbH & Co KG geschlossen sind, gilt Österreichisches Recht als vereinbart. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des UGB oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich, so ist für alle Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort 5301 Eugendorf. Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag vereinbaren die Vertragsteile das für 5301 Eugendorf örtlich und sachlich jeweils zuständige Gericht in Österreich.

Bei Mietvertragen welche mit der SWHV GmbH (Deutschland) geschlossen sind, gilt deutsches Recht als vereinbart. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des UGB oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Detuschland, so ist für alle Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort 83395 Freilassing. Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag vereinbaren die Vertragsteile das für 83395 Freilassing örtlich und sachlich jeweils zuständige Gericht in Detuschland.

K Informationen zum Datenschutz

K.1. Der Vermieter verarbeitet im Zuge der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen personenbezogene Daten des Mieters und von zusätzlichen Lenkern. Name, Anschrift und Anmietungsdaten des Mieters werden vom Vermieter bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.

K.2. Nähere Informationen über diese Datenverarbeitung und Ihre daraus resultierenden Rechte finden Sie in den Datenschutzerklärungen bzw. können Sie dieselben in den Geschäftsräumlichkeiten des Vermieters erhalten.

K.3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Daten vor Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht werden. Eine solche Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach des Fahrzeugs befindet. Unterlässt der Mieter eine solche Löschung, können diese Daten unter Umständen von späteren Mietern des Fahrzeugs eingesehen werden. Der Vermieter ist zu einer Löschung oder Sicherung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. Der Mieter hat dem Vermieter im Falle eines Missbrauches derartiger Daten durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

Der oder die Mieter haben den Mietvertrag, das Übergabeprotokoll sowie die allgemeinen Mietbedingungen gelesen, verstanden und sind damit ausdrücklich einverstanden. Eine Kopie dieser Unterlagen wurde übergeben.

Der oder die Mieter wurden über das gemietete Fahrzeug ausreichend belehrt, sie haben das Fahrzeug ohne Schäden und laut Übergabeprotokoll übernommen.

Stand 07/2023

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